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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 11/05 | 
| §§: | EStG § 26, EStG § 26 a, EStG § 32 a, GG Art. 6, LPartG § 5 | 
| Schlagwörter | Splitting, Lebenspartner, Zusammenveranlagung, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Tarif, nichteheliche Lebensgemeinschaft | 
| Rechtsfrage: | Ist das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung -wegen der durch § 5 LPartG begründeten wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung-- auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.12.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | II 510/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 14 14 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 13.12.2013 | 
| Erledigungs-Az: | III R 11/05 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 909/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache | 
