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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 12/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64 Abs. 3, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60, EStG § 64 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, Unterhalt |
Rechtsfrage: | Hat ein in Deutschland wohnender Vater Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Tschechien lebende Mutter, die tschechische Staatsangehörige ist, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat? Oder ist die Mutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? Ist § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG (Kindergeldberechtigung nur bei Unterhaltszahlung, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist) auch auf den Fall anzuwenden, dass nur ein Berechtigter vorhanden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1254/12 (Kg) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 23 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 65/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 12/13 ist durch Beschluss vom 10.10.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 12/13 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 65/13 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 19 04 |