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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 44/11 (BFH) |
§§: | EStG § 13 a Abs. 4, EStG § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, EStG § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, EStR R 35 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Schadensersatz, Höhere Gewalt, Rücklage für Ersatzbeschaffung |
Rechtsfrage: | Sind Entschädigungen, die für Wirtschaftsgüter geleistet werden, die durch höhere Gewalt aus dem Betriebsvermögen eines Landwirts mit Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschieden sind, durch den Grundbetrag abgegolten oder als Sondergewinn nach § 13 a Abs. 6 EStG hinzuzurechnen? Ist von der konkludenten Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entschädigungsleistung nicht ausdrücklich als Sondergewinn nach § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3677/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 44/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 30 34 |