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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 3/01 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 4 |
Schlagwörter | Neue Tatsache, Wesentliche Beteiligung, Grobes Verschulden, Nachträgliches Bekanntwerden, Kapitalgesellschaft |
Rechtsfrage: | Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides des Streitjahres nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zur Erfassung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG, nachdem der Kläger die Klage mit dem Antrag, den Verlust im Einkommensteuerbescheid des Vorjahres anzusetzen, zurückgenommen hat: 1. Ist der erst durch Vorlage von Treuhandverträgen im Rechtsbehelfsverfahren betreffend das Vorjahr nachgewiesene Umstand, dass der Kläger "wesentlich" i.S. von § 17 EStG beteiligt war, dem FA nachträglich bekanntgeworden, wenn die Verträge beim FA schon vor dem Zeitpunkt eingegangen sind, zu dem der zuständige Sachgebietsleiter den Bescheid für das Streitjahr -im Rahmen der Bearbeitung eines programmgesteuerten Prüfhinweises- abschließend gezeichnet hat? - 2. "Grobes Verschulden" des Klägers, weil er die Wesentlichkeit seiner Beteiligung erst sehr spät, nach mehrmaliger Aufforderung, nachgewiesen hat, bzw. dadurch, dass er nur den Bescheid des Vorjahres, nicht aber auch vorsorglich den Bescheid des Streitjahres angefochten hat? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3349/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 76 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 3/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 58 06 |