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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 47/97
§§: VStG § 9, BewG § 92, BewG § 121a, GG Art. 3 Abs. 1, BVerfGG § 31 Abs. 2, BVerfGG § 78, BVerfGG § 79
Schlagwörter Festsetzung, Vermögensteuer, Finanzgerichtsbarkeit, Grundvermögen, Erbbauzins, Sonstiges Vermögen
Rechtsfrage: 1. Anwendbarkeit des VStG in 1997 durch die Finanzgerichtsbarkeit. Ist das VStG auf Veranlagungszeiträume vor 1997 weiterhin anwendbar, so daß auch das Gericht nicht an einer Entscheidung über die Festsetzung der Vermögensteuer gemäß § 100 Abs. 2 FGO gehindert ist? Fehlende Rückwirkung der BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juli 1995 2 BvR 552/91 (zur Erbschaft- und Schenkungsteuer) in BStBl. II 1995, 671 und 2 BvL 37/91 (zur Vermögensteuer) in BStBl. II 1995, 655 in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von § 79 Abs. 2 BVerfGG und der damit verbundenen fehlenden Korrektur noch nicht rechts- und bestandskräftiger (Vermögen-)Steuerfälle. 2. Ansatz der mit Erbbaurecht belasteten Grundstücke und des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beim sonstigen Vermögen für die Vermögensteuer? 3. Verbot der über die Halbteilung hinausgehenden Übermaßbesteuerung auf Streitjahre vor 1997? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 22.05.1997
Vorinstanz/AZ: II 160/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 97 14 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.1998
Erledigungs-Az: II R 47/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 50 69