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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 14/17 (BFH) |
| §§: | EStG § 7 g Abs. 1, EStG § 7 g Abs. 3 |
| Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung |
| Rechtsfrage: | Darf ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG noch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 3 EStG bereits erfüllt waren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 06.06.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 2878/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 69 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.03.2019 |
| Erledigungs-Az: | X R 14/17 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 77 |