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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 49/06 |
§§: | GewStG § 8 Nr. 4, GewStG § 9 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Hinzurechnung, Geschäftsführung, Gewerbesteuerpflicht |
Rechtsfrage: | Hinzurechnung der von einer KGaA an den persönlich haftenden Gesellschafter - hier: AG - gezahlten Geschäftsführungsvergütungen beim Gewerbeertrag der KGaA auch dann gemäß § 8 Nr. 4 GewStG, wenn es sich um feste - vom Jahresergebnis und Gewinn der KGaA unabhängig zu zahlende - Vergütungen handelt und der persönlich haftende Gesellschafter selbst der Gewerbesteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6170/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 00 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.10.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 102/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 96/06 - abgegeben an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 102/06 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 06 07 |