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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-239/15 P (EuGH) |
| §§: | VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 9, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 9 |
| Schlagwörter | EG, EU, Ablehnung, Antidumping, Ausfuhr, Drittland, International, wirtschaftliche Einheit, Zoll |
| Rechtsfrage: | Rechtsmittel eingelegt gegen das EuG-Urteil vom 17.3.2015 Rs T-466/12. Die Rechtmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts aufzuheben; - über die Klagegründe ihrer Klage auf Nichtigerklärung abschließend zu entscheiden, wenn der Verfahrensstand dies ermöglicht, und die im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | EuG |
| Vorinstanz/Datum: | 17.03.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | Rs T-466/12 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 15 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 04.05.2017 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-239/15 P |