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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 58/10 (BFH) |
§§: | EStG § 26 a, AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 233 a Abs. 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Wechsel, Änderung, Zinsen, Rückwirkendes Ereignis, Zinslauf, Beginn |
Rechtsfrage: | Sind beim Wechsel der Veranlagungsart von Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233 a Abs. 5 AO oder § 233 a Abs. 2 a AO festzusetzen bzw. zu ändern? Hat die Rechtsnorm, nach welcher die Veranlagungsform geändert wird, Auswirkungen auf die Verzinsung? (Im Streitfall hatten beide Ehegatten die Änderung der Veranlagungsart beantragt.) - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.02.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2225/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 37 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 58/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |