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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 52/09 (BFH)
§§: AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Zinsen, Rückwirkendes Ereignis, Berichtigung, Handelsbilanz
Rechtsfrage: 1. Kann § 233 a Abs. 2 a AO angewendet werden, wenn ein rückwirkendes Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt (hier: 2003), der die von dem FA tatsächlich festgesetzten Zinsen (hier: Zeitraum 1.4.1998 bis 1.6.2004) nicht berührt? - 2. Ist eine in einem späteren Jahr (hier: 2003) vorgenommene Berichtigung der Handelsbilanz für ein abgelaufenes Geschäftsjahr (hier: 1996) in der Form der (vorher unterbliebenen) phasengleichen Nachaktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten und der Zuführung der nachträglich aktivierten Erträge zu der Rückstellung für Beitragserstattung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das die Eignung hat, Nachforderungszinsen nach § 233 a Abs. 2 a AO auszulösen? - 3. Kann bei Bejahung von 1. und 2. von einer Verzinsung nach § 233 a Abs. 2 a AO in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 18.5.1999 I R 60/98 (BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634) abgesehen werden, soweit sich die Verzinsung auf eine Bemessungsgrundlage bezieht, die nie Gegenstand einer Steuerfestsetzung war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.11.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 173/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 542
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 08 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2010
Erledigungs-Az: I R 52/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 18 65