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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 40/05 |
§§: | KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, HGB § 278, HGB § 316, AktG § 173 Abs. 3, GmbHG § 46 Nr. 1 |
Schlagwörter | Ausschüttung, Gesellschaftsrecht, Anfechtung, Frist |
Rechtsfrage: | Entspricht ein Ausschüttungsbeschluss einer GmbH noch den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2, wenn der Jahresabschluss danach geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wegen der erneuten Prüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) lediglich innerhalb einer "angemessenen" Frist erteilt wird und nicht innerhalb der nach § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG vorgeschriebenen Frist? Ist entsprechend nur § 173 Abs. 3 Satz 1 AktG analog für eine GmbH anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 5037/01 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 38 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 40/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 44 |