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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 15/10 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 25 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 a Teil A Buchst. e, UStR 2000 Abschn. 276 a Abs. 2 |
Schlagwörter | Differenzbesteuerung, Wiederverkäufer, Ersatzbeschaffung, Handel, Nachhaltigkeit |
Rechtsfrage: | Wiederverkäufer und Differenzbesteuerung: Erfüllt ein Unternehmer, der einen Kiosk (Tabakwaren, Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren), eine Annahmestelle für Lotto und Toto sowie eine Reiseagentur betreibt und im Rahmen von Ersatzbeschaffungen einem Autohaus regelmäßig Kraftfahrzeuge in Zahlung gibt, die dem Unternehmensvermögen zugeordnet waren, den Tatbestand des gewerbsmäßigen Handels? Ist er somit Wiederverkäufer und kann er auf die PKW-Verkäufe die Differenzbesteuerung anwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.05.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4411/06 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 24 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2011 |
Erledigungs-Az: | XI R 15/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 27 08 |