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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-104/06 (EuGH)
§§: EG Art. 18, EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 56 Abs. 1, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31, EWR-Abkommen Art. 40
Schlagwörter EG, EU, Schweden, Kapitalverkehrsfreiheit, Wohnraum, Ersatzwohnraum, Aufschub, Kapitalgewinn, Besteuerung
Rechtsfrage: Hat das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen, indem es steuerrechtliche Vorschriften erlassen und beibehalten hat, wonach der Aufschub der Besteuerung der bei der Veräußerung selbstgenutzten Wohnraums anfallenden Kapitalgewinne, wenn der Steuerpflichtige Ersatzwohnraum erwirbt, nur dann gewährt wird, wenn sowohl der veräußerte als auch der erworbene Wohnraum in schwedischem Hoheitsgebiet belegen sind?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Schweden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 96 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2007
Erledigungs-Az: Rs C-104/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 06 18