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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 5/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 17, EStG § 33 |
Schlagwörter | Strafverteidigungskosten, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit der Einkunftssphäre begründet wird? Eröffnet das BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234 S. 30, BStBl II 2011 S. 1015 = SIS 11 22 60; Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011, IV C 4- S 2284/07/0031:002, 2011/1025909 = SIS 11 39 68) auch den Ansatz von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 6/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 02 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.2013 |
Erledigungs-Az: | IX R 5/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 23 20 |