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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 46/11 (BFH)
§§: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5
Schlagwörter Berufsverband, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Steuerbefreiung eines Berufsverbandes: Was ist unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" zu verstehen? Inwiefern muss ein Berufsverband die Mitgliedschaft auf eine abgrenzbare Gruppe von Wirtschaftssubjekten begrenzen, um "allgemeine Belange" eines Wirtschaftszweiges vertreten zu können? Müssen die Ziele des Berufsverbandes in der Satzung so konkret formuliert sein, dass eine Förderung der Individualinteressen der Mitglieder nahezu ausgeschlossen erscheint? Wann ist eine vorwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Individualinteressen der Mitglieder des Berufsverbandes anzunehmen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 07.12.2010
Vorinstanz/AZ: 6 K 1465/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.03.2012
Erledigungs-Az: I R 46/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 16 10