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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 28/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 17 |
Schlagwörter | Zinsen, Kapitaleinkünfte, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Hat der wesentlich beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um einer der GmbH ein Gesellschafterdarlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, können dann die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abzogen werden? Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Werbungskostenabzug bei Wegfall der Einkunftsquelle oder Bejahung eines mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach der Einbringung, verbunden mit einer Zweckänderung ("Umwidmung") der Darlehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2468/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 23 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VIII R 28/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 25 22 |