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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 26/96 | 
| §§: | AO 1977 § 163, ErbStG § 15, ErbStG § 16 | 
| Schlagwörter | Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeitsmaßnahme, Erbfall, Aufgebot, Steuerklasse, Verlobte | 
| Rechtsfrage: | Ist aus sachlichen Billigkeitsgründen beim Eintritt des Erbfalls nach Bestellung des Aufgebots beim Standesamt (12.6.1990) und drei Tage vor dem Hochzeitstermin (13.11.1990) für den Verlobten die Steuerklasse III anzuwenden? - Vgl. hierzu FG-Entscheidungen in EFG 1985 S. 249, 1988 S. 184 und EFG 1992 S. 346)-- Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Berlin | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.12.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | V 348/95 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.03.1998 | 
| Erledigungs-Az: | II R 26/96 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 15 07 | 
