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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 6/06 |
§§: | EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, EStG § 3 Nr. 62 |
Schlagwörter | Vorwegabzug, Kürzung, Geringfügige Beschäftigung, Zukunftssicherung |
Rechtsfrage: | Höhe des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen: Ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht in die Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs einzubeziehen. Sind die vom Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung keine Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 EStG, da sie bei der Klägerin als Bezieherin einer Altersrente schon dem Grunde nach nicht für deren Zukunftssicherung erbracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 51/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 40 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.05.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 6/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 44 65 |