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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 20/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, HöfeO § 14, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Altenteilsleistung, Altenteil |
Rechtsfrage: | Ist insbesondere aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 eine freiwillig begründete Leistungsverpflichtung (hier: Altenteilsleistungen aufgrund Hofübergabevertrag i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 189/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.11.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 20/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |