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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 49/13 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 52 Abs. 37 b
Schlagwörter Wandelschuldverschreibung, Emissionsrendite, Marktrendite, Rückwirkungsverbot
Rechtsfrage: Haben Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen, die mit einem Abschlag von dem in den Emissionsbedingungen genannten Nennwert ausgegeben wurden und bei Fälligkeit in ein börsengehandeltes Wertpapier gleichen Nennwerts getauscht werden, deren Börsenkurswert im Zeitpunkt des Tauschs bei Emission jedoch noch nicht feststand, eine Emissionsrendite, sodass der Ertrag aus der Veräußerung dieser Schuldverschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG a.F. zu versteuern ist? Anwendung der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. durch das StÄndG 2001 und der Rückwirkungsklausel in § 52 Abs. 37 b EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.06.2012
Vorinstanz/AZ: 7 K 630/09 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 28 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.09.2015
Erledigungs-Az: VIII R 49/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 05 34