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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 29/05 |
§§: | AO 1977 § 152, AO 1977 § 5 |
Schlagwörter | Verspätungszuschlag, Ermessen |
Rechtsfrage: | Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1,2 v.H. (0,4 v.H. je Verspätungsmonat) der festgesetzten Steuer wegen verspäteter Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters mit überwiegend Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde und der Höhe nach ermessensgerecht, wenn die Summe der übrigen Einkünfte zwar weniger als 800 DM beträgt, gleichwohl aber wegen Eintragung eines Freibetrags eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist und als Bemessungsgrundlage nicht die nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer errechnete Einkommensteuer-Abschlusszahlung zugrunde gelegt wird? Liegt insoweit eine verfassungswidrige Benachteiligung von Beziehern nichtselbständiger Einkünfte vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1596/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 28 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 29/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 15 28 |