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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 21/11 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Ruhender Gewerbebetrieb, Betriebsverpachtung, Entnahme, Grundstück, Wesentliche Betriebsgrundlage
Rechtsfrage: Bestand das bisherige Einzelunternehmen des Klägers mangels ausdrücklicher Betriebsaufgabe weiter? Stellte daher die entgeltliche Überlassung von Grundstücken an eine gegründete GmbH einen ruhenden Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung) dar, so dass im Streitjahr ein Entnahmegewinn betreffend mehrerer Grundstücke als laufender gewerblicher Gewinn zu versteuern ist? Anforderungen an wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung? Widerspricht das FG-Urteil der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung/-unterbrechung und Betriebsaufgabe? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.03.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 287/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2013
Erledigungs-Az: X R 21/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 73