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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 65/09 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 82, ZPO § 373
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung, Mitwirkungspflicht, Änderung, Neue Tatsache, Beweisantrag, Zeuge
Rechtsfrage: 1. Darf zu Lasten des Steuerpflichtigen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist festzustellen sind? - 2. Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erneut vor, wenn die Steuerfestsetzung bereits aufgrund eines -wenig konkreten-- Zwischenberichts der Steuerfahndung nach dieser Vorschrift erhöht worden ist und nach Ergehen des Abschlussberichts nochmals erhöht wird? - 3. Darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, weil ein Zeuge nur mit seinem Namen und der Angabe seines Arbeitgebers bezeichnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.01.2009
Vorinstanz/AZ: 10 K 398/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 900
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 14 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2011
Erledigungs-Az: X R 65/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 23