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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 29/19 (BFH)
§§: KN Unterpos. 10062048, KN Unterpos. 10063098, ZK Art. 70 Abs. 1
Schlagwörter Einfuhr, Tarifierung, Probenentnahme, Beschau
Rechtsfrage: Sind Zollbehörden verpflichtet, eine im Rahmen einer Zollbeschau aus der Einfuhrsendung entnommene Mindestprobe in jedem Fall vollständig zu untersuchen? Besteht diesbezüglich eine Selbstbindung der Verwaltung? Kann der Anmelder nach Überlassung der Waren zum freien Verkehr die Repräsentativität der Probe bestreiten und eine neue Beschau beantragen? Hat das FG verfahrensfehlerhaft einen Bescheid aufgehoben, dessen Aufhebung nicht beantragt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 20.11.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 192/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 01 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.07.2021
Erledigungs-Az: VII R 29/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 20 11