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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 27/19 (BFH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 2, KN Unterpos. 39211900
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Auslegung, Zoll, Auskunft
Rechtsfrage: Handelt es sich bei einer geklebten zu 95% aus Polypropylen bestehenden Verbundfolie um eine aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Ware für die eine Zollaussetzung nach der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ausgeschlossen ist, wenn der verwendete Kleber nur eine untergeordnete Funktion hat und für die Verbundfolie nicht unabdingbar ist? Ist ein Irrtum bei der rechtsfehlerhaften Anwendung einer Vorschrift durch verschiedene Zollbehörden allein wegen des in der Vorschrift verwendeten Begriffs "Bestandteil" erkennbar? Reicht es für die Erkennbarkeit des Irrtums aus, wenn die Klägerin bei der Generalzolldirektion eine unverbindliche Auskunft zu einer weiteren Inanspruchnahme der Zollaussetzung einholt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.06.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 754/18 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2021
Erledigungs-Az: VII R 27/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 58