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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/20 (BFH) |
§§: | EStG § 19, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52 Abs. 23 d, EStG § 52 Abs. 30 a, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4 |
Schlagwörter | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vorweggenommene Werbungskosten, Pilot, Verkehrsflugzeugführer, Ausbildungsdienstverhältnis |
Rechtsfrage: | 1. Liegt den als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ein die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen begründendes Ausbildungsdienstverhältnis i.S. des § 12 Nr. 5 EStG zugrunde? - 2. Ist die steuerliche Rückwirkung des § 9 Abs. 6 und des § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungskonform? - 3. Verstößt die streitige Nichtanerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten wegen Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gegen die Verfassung? - Im Verfahren VI R 72/13 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 27/14). Das Verfahren VI R 72/13 war durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 159/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 27 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VI R 72/13 -- Zurücknahme der Revision |