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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 43/98
§§: InvZulG § 2 Satz 2 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 2, BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 93
Schlagwörter Betriebsvorrichtung, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit
Rechtsfrage: 1. Be- und Entlüftungsanlage als Betriebsvorrichtung eines Frisiersalons? - 2. Schreibtischkombinationen als einheitliches Wirtschaftsgut oder selbständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter?- Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 08.10.1997
Vorinstanz/AZ: 2 K 152/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.08.2001
Erledigungs-Az: III R 43/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 03 31