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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 9/02 |
§§: | EigZulG § 6 Abs. 1, EigZulG § 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Unentgeltliche Überlassung, Angehörige, Objektbeschränkung |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG auf an Angehörige i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG überlassene Wohnung - Kann der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger, der von seinen Eltern ein von ihm und seiner Familie im Obergeschoss (OG) und von den Eltern im EG genutztes Zweifamilienhaus erwirbt, Eigenheimzulage nicht nur für die eigengenutzte OG-Wohnung, sondern auch für die den Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassene Erdgeschosswohnung beanspruchen, weil die den Eltern überlassene Wohnung nicht der Objektbeschränkung i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG unterliegt? Verstößt § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG in Fällen dieser Art gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 6202/00 EZ |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.10.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 9/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 08 02 |