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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 31/04
§§: AO 1977 § 163, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, AO 1977 § 5
Schlagwörter Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Ermessen, Vorwegabzug, Kürzung
Rechtsfrage: Ist die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO 1977) zu erlassen, soweit in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn aus dem einzigen Beschäftigungsverhältnis einbezogen wird, für den der Arbeitgeber keine Zukunftssicherungsleistungen mehr zu erbringen hat (hier: Sozialversicherungspflicht im Januar aber Einkünfte gemäß § 19 EStG als Gesellschafter-Geschäftsführer von Januar bis Dezember)? Liegt insbesondere eine Reduzierung des Ermessens auf Null vor, so dass die Besonderheiten des Einzelfalles zwingend berücksichtigt werden müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.04.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 290/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 24 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2006
Erledigungs-Az: XI R 31/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 17 40