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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 10/96 | 
| §§: | AO 1977 § 42, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Gestaltungsmißbrauch, Liquidation, Veräußerungsgewinn, Beweislast | 
| Rechtsfrage: | 1. Liegt ein Gestaltungsmißbrauch vor, wenn die Gesellschafter einer GmbH die Liquidation der Gesellschaft zwar nicht selbst durchführen, sondern sämtliche jeweils nicht wesentliche GmbH-Anteile an jemanden veräußern, der die Liquidation dann vornimmt, um dadurch eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden? 2.Wer trägt die Beweislast oder liegt ein Fall der Beweislastumkehr vor? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.09.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | III 305/88 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 385 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 07.07.1998 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 10/96 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 23 25 | 
