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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 7/05 |
§§: | EStG § 40 b Abs. 2, EStG § 11 Abs. 1 |
Schlagwörter | Zukunftssicherungsleistungen, Direktversicherung, Zufluss |
Rechtsfrage: | Zuflusszeitpunkt von Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG: Ist der als Arbeitslohn zu qualifizierende Direktversicherungsbeitrag für 1995 dem Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des FGs erst 1996 und nicht bereits 1995 zugeflossen, wenn der Arbeitgeber den vom Septemberlohn 1995 einbehaltenen Direktversicherungsbeitrag am 27.12.1995 zur Zahlung angewiesen hat, die Abbuchung auf dem Arbeitgeber-Bankkonto aber erst mit Wertstellung 2.1.1996 erfolgt ist? Ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 175/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 7/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 37 96 |