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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 36/07 (BFH) |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Rückgängigmachung, Erwerb, Auflassung, Löschung, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG: 1. Erlangt der Veräußerer eines Grundstücks seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder, wenn eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Auflassungsvormerkung erteilt, aber im Grundbuch vor Abschluss eines neuen Kaufvertrages nicht vollzogen wurde? - 2. Liegt eine Verwertung der verbliebenen Rechtsposition (vgl. 1.) im eigenen Interesse vor, wenn die Ersterwerberin (GbR) durch eine Person vertreten wird, die ebenfalls die Veräußerin und die Zweiterwerberin (Gesellschafterin der Ersterwerberin) vertritt und das veräußerte Objekt im 2. Kaufvertrag teilweise von dem im Ersten abweicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4868/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1928 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 47 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 36/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 41 |