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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 17/17 (BFH)
§§: EStG § 7 g, EStG § 52 Abs. 23 Satz 2
Schlagwörter Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Übergangsregelung
Rechtsfrage: Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7 g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17.8.2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31.12.2007 liegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.05.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 2368/15 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1159
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.08.2019
Erledigungs-Az: VIII R 26/17
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 26/17 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 00 21