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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V B 68/99 |
| §§: | UStG 1980/1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
| Schlagwörter | Arbeitnehmersammelbeförderung, Steuerbarkeit |
| Rechtsfrage: | Dient ein wegen der Verlagerung einer Produktionsstätte für die dorthin versetzten Arbeitnehmer eingerichteter Buspendelverkehr zwischen dem bisherigen und dem neuen Beschäftigungsort nicht unternehmensfremden Zwecken, wenn der Unternehmer ein erhebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer hat, der neue Beschäftigungsort vom bisherigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand erreichbar ist und die Sammelbeförderung in einer anläßlich der Verlagerung geschlossenen Betriebsvereinbarung geregelt worden ist? |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 10.02.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 934/95 U |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 501 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.07.1999 |
| Erledigungs-Az: | V B 68/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 51 40 |