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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 12/17 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 1, AO § 165 Abs. 1 Satz 2, AO § 165 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Änderung, Wirksamkeit, Aufhebung |
Rechtsfrage: | Verliert ein neben § 165 Abs. 1 Satz 2 AO auch auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2227/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 12/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 11 47 |