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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvR 2431/07 (BVerfG)
§§: AO § 59, AO § 63 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2, AO § 171 Abs. 5, FGO § 108 Abs. 1, FGO § 108 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 121 Satz 1, FGO § 127, FGO § 133 a, GG Art. 103 Abs. 1, ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst b, ErbStG 1974 § 14 Abs. 1, ErbStG 1974 § 18
Schlagwörter Schenkungsteuer, Sportverein, Steuerbescheid, Bestimmtheit, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Änderung, Fehler, Offenbarkeit, Gegenleistung, Revisionsverfahren, Bindung, Bundesfinanzhof, Unanfechtbarkeit, Rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Auslegung, Umdeutung, Gegenvorstellung
Rechtsfrage: Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids - Offenkundigkeit des Mangels - Gegenleistung des Vereins - Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens - keine Unanfechtbarkeit i.S. von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zweck der Anhörungsrüge - Keine Umdeutung einer Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung bei fachkundigem Prozessvertreter - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 15.03.2007
Vorinstanz/AZ: II R 5/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 215 S. 540 und BFH 17.7.2007 II S 8/07 BFH/NV 2007 S. 2302
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 13 13
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 02.07.2008
Erledigungs-Az: 1 BvR 2431/07
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen