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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/02 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 37 Abs. 2, EStG § 70, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 88 |
Schlagwörter | Kindergeld, Änderung, Aufhebung, Einkünfte und Bezüge, Ermittlungspflicht |
Rechtsfrage: | Darf eine Kindergeldfestsetzung für ein in Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind auch dann noch nachträglich wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezüge-Grenze aufgehoben werden, wenn schon auf Grund des der Familienkasse zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags zu prognostizieren war? Hätte die Familienkasse bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten sich z.B. durch Rückfrage beim Ausbildungsbetrieb über die Höhe von Sonderzuwendungen erkundigen müssen? Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid (§ 173 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 397/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 88 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 86 |