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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 51/09 (BFH) | 
| §§: | GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 20, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Verfassung, Kapitaleinkünfte, Steuerberatungskosten, Sonderausgabe, Privat, Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstehende Wohnung, Werbungskosten | 
| Rechtsfrage: | Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 2007? Verfassungswidrigkeit der ab dem 1.1.2006 erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.)? - Liegt in Bezug auf eine leerstehende Wohnung Einkünfteerzielungsabsicht vor, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 14.10.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 845/09 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 40 18 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.10.2012 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 51/09 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 04 14 | 
