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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 49/14 (BFH) |
§§: | StromStG § 10, StromStG § 2 Nr. 3, EnergieStG § 54, EnergieStG § 55 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Energiesteuer, Produzierendes Gewerbe |
Rechtsfrage: | Ist die Tätigkeit des Klägers (durch Anwendung verschiedener chemischer und physikalischer Prozesse Herstellung von mit schwerem Heizöl vergleichbares Recycling-Öl aus verwertbaren ölhaltigen Stoffen, z.B. Ölrückstände aus der Tankreinigung), dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen? Ist für eine Zuordnung in den Unterabschnitt DF, Klasse 23 WZ 2003 Voraussetzung, dass der Ausgangsstoff Rohöl (und nicht das vom Kläger verwendete Altöl) ist? Scheidet eine Zuordnung in den Unterabschnitt DN, Klasse 37 aus, weil der Output nicht für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 95/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 47 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |