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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 4/06
§§: RennwLottG § 17, RennwLottG § 19, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
Schlagwörter Lotteriesteuer, Veranstalter, Lotterieeinnehmer, Spielgemeinschaft, Europarecht, Verfassungsmäßigkeit, EG, EU
Rechtsfrage: Veranstalter einer Lotterie oder Lotterieeinnehmer: 1. Unterliegt ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittelt insoweit der Lotteriesteuer, wie es die Einzahlungen der Spieler nicht bestimmungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen der Lotteriegesellschaft verwendet, sondern für die den Spielgemeinschaften zugeordneten Lottozahlen das Ergebnis der amtlichen Ziehung der Lottozahlen übernimmt, entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt? Ist der Unternehmer selbst Veranstalter einer Lotterie oder lediglich Lotterieeinnehmer? - 2. Sind die Regelungen in § 17 und § 19 Rennwett- und Lotteriegesetz im Hinblick auf die EuGH-Urteile vom 17.2.2005 C-453/02 und C-462/02, ABl EU 2005 Nr. C 93 S. 1, zur Umsatzsteuerfreiheit für Glücksspiele in Spielbanken europarechts- und verfassungskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.11.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 3095/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 18 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.04.2008
Erledigungs-Az: II R 4/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 69