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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 72/05 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 a Abs. 8 Satz 1, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Aktien, Bewertung, Gemeiner Wert, Börsenkurs, Arbeitslohn, geldwerter Vorteil, Sachbezüge |
Rechtsfrage: | Nach welchen Kriterien richtet sich bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Aktienüberlassung der Veranlassungszusammenhang, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überlassung der Aktien nicht in einem Dienstverhältnis zur überlassenden Gesellschaft steht, später aber, nach der Fusion der von ihm bisher als Vorstand geleiteten Aktiengesellschaft, Mitarbeiter dieser neuen Unternehmensgruppe wird? Ist die Gleichstellung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie im März/April des Streitjahres mit dem Börseneinführungskurs im Juni des Streitjahres "greifbar gesetzwidrig", weil, wegen des fehlenden Börsenhandels zum Zeitpunkt der Überlassung der Aktien, der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vorrangig aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 02.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | V 234/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.02.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 72/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 66 |