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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 31/03
§§: FGO § 56, EStG § 22 Nr. 3
Schlagwörter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelbelehrung, Golfplatz, Nutzungsrecht, Golf-Nutzungsrechte, sonstige Einkünfte
Rechtsfrage: 1. Wiedereinsetzung i. d. vorigen Stand wegen verspäteter Einlegung der Revision aufgrund missverständlicher Rechtsmittelbelehrung des FGs in seinem die Revision zulassenden Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 1 FGO: Muss es in der Rechtsmittelbelehrung eines solchen Zwischenurteils, in dem die Festsetzung der Höhe der Einkommensteuer dem Schlussurteil vorbehalten bleibt, zur Vermeidung eines Rechtsirrtums anstatt "Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH schriftlich einzulegen" zutreffenderweise heißen "Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Zwischenurteils beim BFH schriftlich einzulegen", weil unter "vollständiges Urteil" i.S. der erteilten Rechtsmittelbelehrung das noch ausstehende Schlussurteil verstanden werden kann? - 2. Ist das dem Kläger anlässlich der Rücknahme sog. Golf-Nutzungsrechte durch die Betreiber-Gesellschaft eines Golfplatzes zugeflossene Entgelt, soweit dieses die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Golf-Nutzungsrechte übersteigt, als sonstige Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zu versteuern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.02.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 4521/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 43 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.07.2003
Erledigungs-Az: IX R 31/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig