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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 38/17 (BFH) |
§§: | FGO § 107, RL 77/388/EWG Art. 17, RL 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, UStG § 15, UStG § 14 Abs. 5 |
Schlagwörter | Tatbestandsberichtigung, Rechenfehler, Offenbare Unrichtigkeit, Vorsteuerabzug, Zeitpunkt, Rückwirkung, Rechnung, Rechnungsberichtigung |
Rechtsfrage: | 1. Berechtigt die aus einer Schlussrechnung (Gebäudebezug 2007, Abnahme nach Beseitigung von Baumängeln erst 2012) vom Februar 2012 in dem Abschlussbetrag rechnerisch enthaltene USt gekürzt um die bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus den Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug im USt-Bescheid 2007? - 2. Wurde der Antrag auf Berichtigung des FG-Urteils zu Recht abgelehnt? - 3. Ist dem FG, das dem Klageantrag dem Grunde nach gefolgt ist, der Höhe nach ein Rechenfehler unterlaufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5040/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.09.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 38/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 18 31 |