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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-607/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 17 Abs. 2 Buchst. f
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Italien, Versendung, Beförderung, Gegenstand
Rechtsfrage: 1. Kann ein Umsatz, der darin besteht, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat in das italienische Hoheitsgebiet verbracht werden, um zu prüfen, ob sie sich mit anderen im Inland erworbenen Gegenständen zusammenfügen lassen, ohne dass irgendein Eingriff an den nach Italien eingeführten Gegenständen vorgenommen wird, unter die Wendung "Arbeiten an diesem Gegenstand" in Art. 17 Abs. 2 Buchst. f RL 2006/112/EG fallen, und ist es dabei von Nutzen, die Art der zwischen F.B. ITMI und DR-IT erfolgten Umsätze zu beurteilen? - 2. Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. f RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren Rechtsvorschriften oder ihrer Praxis vorzusehen, dass die Versendung oder Beförderung von Gegenständen nur dann als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zu behandeln ist, wenn die Gegenstände in den Mitgliedstaat zurückkehren, von dem aus sie ursprünglich versandt oder befördert worden waren?
Vorinstanz: Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 101 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.03.2014
Erledigungs-Az: Rs C-606/12 und C-607/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 08 13