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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 55/10 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Arbeitszimmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsstätte, Fahrten Betriebsstätte - Betriebsstätte, Räumlicher Zusammenhang |
Rechtsfrage: | Mietet ein Arbeitgeber (zusätzlich zu seiner Betriebsstätte) im Wohnhaus des Arbeitnehmers einen Kellerraum an, der von dem Arbeitnehmer betrieblich genutzt wird, sind dann die mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seinem Wohnhaus und der Betriebsstätte des Arbeitgebers wegen der räumlichen Nähe des betrieblich genutzten Kellerraums zur Wohnung - unabhängig von dessen steuerlichen Charakter - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht als Dienstfahrten zwischen zwei Arbeitsstätten anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4306/07 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 40 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 55/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 27 14 |