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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 28/06
§§: EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 a Abs. 4
Schlagwörter Verlustausgleich, Einlage, Verrechenbarer Verlust, Kommanditgesellschaft, Kapitalkonto
Rechtsfrage: Teleologische Reduktion des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG: Ist der von einem Kommanditisten zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, außerhalb des Kapitalkontenvergleichs als Korrekturposten festzuhalten und sind Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des - noch - nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 15.11.2005
Vorinstanz/AZ: I 235/2004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 28 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2006
Erledigungs-Az: IV R 28/06