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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-499/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Richtlinie 2006/112/EG Art. 193, Richtlinie 2006/112/EG Art. 199 Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 2006/112/EG Art. 206, Richtlinie 2006/112/EG Art. 250, Richtlinie 2006/112/EG Art. 252
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Polen, Rechtssubjekt, Grundstück, Zwangsvollstreckung, Haftung
Rechtsfrage: 1. Ist im Lichte des Mehrwertsteuersystems, das auf der RL 2006/112/EG beruht, insbesondere im Hinblick auf die Art. 9 und 193 i.V.m. Art. 199 Abs. 1 Buchst. g RL 2006/112/EG, eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts wie Art. 18 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarow i uslug) vom 11.3.2004 (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit spät. Änd., im Folgenden: UStG) zulässig, die Ausnahmen von den allgemeinen mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätzen einführt, vor allem in Bezug auf die Rechtssubjekte, die zur Ermittlung und Einziehung der Steuer verpflichtet sind, indem sie das Institut des Steuerzahlers schafft, d.h. eines Rechtssubjekts, das verpflichtet ist, für den Steuerpflichtigen die Höhe der Steuer zu ermitteln, sie von dem Steuerpflichtigen einzuziehen und fristgerecht der Steuerbehörde zu entrichten? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: a) Ist im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts wie Art. 18 UStG zulässig, wonach u.a. die Steuer auf die Lieferung von Immobilien im Wege der Zwangsvollstreckung in Waren, die Eigentum des Schuldners sind oder sich unter Verletzung der geltenden Vorschriften in seinem Besitz befinden, von dem mit der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrauten Gerichtsvollzieher ermittelt, eingezogen und entrichtet werden, der als Steuerzahler für die Nichterfüllung dieser Pflicht haftet? - b) Ist im Lichte der Art. 206, 250 und 252 RL 2006/112/EG und des sich aus ihr ergebenden Neutralitätsgrundsatzes eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts wie Art. 18 UStG zulässig, die dazu führt, dass der in dieser Vorschrift genannte Steuerzahler verpflichtet wird, die Mehrwertsteuer auf im Wege der Zwangsvollstreckung vorgenommene Lieferungen von Waren, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind oder sich unter Verletzung der geltenden Vorschriften in seinem Besitz befinden, zu ermitteln, einzuziehen und zu entrichten, und zwar innerhalb des für den Steuerpflichtigen geltenden Steuerzeitraums in Höhe des Betrages, der das Produkt des aus dem Verkauf der Ware erzielten Erlöses verringert um die Mehrwertsteuer und den entsprechenden Steuersatz darstellt, ohne von diesem Betrag den Betrag der ab Beginn des Steuerzeitraums bis zum Datum der Einziehung der Steuer von dem Steuerpflichtigen angefallenen Vorsteuer abzuziehen?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 367 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.03.2015
Erledigungs-Az: Rs C-499/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 42