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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 3/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Notfallpraxis, Betriebsstätte, Arbeitszimmer, Arzt, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für als Notfallpraxis genutzte Räume im Wohnhaus einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft in gemieteten Räumen praktiziert, als Betriebsausgaben abziehbar (Betriebsstätte), oder stellen die Räume mangels Abgeschlossenheit vom privaten Wohnbereich ein den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer dar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 25.10.2001
Vorinstanz/AZ: III 1084/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 65 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2003
Erledigungs-Az: IV R 3/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 21 41