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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Verpflegungsmehraufwand, Einsatzwechseltätigkeit, Dreimonatsfrist |
Rechtsfrage: | Berechnet sich der Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung des Lebensmittelpunkts oder bei nicht täglicher Rückkehr dorthin nach der Unterkunft am jeweiligen Beschäftigungsort (zuletzt verlassene Wohnung zum Arbeitsantritt)? Ist der pauschale Abzug des Verpflegungsmehraufwandes bei einer Einsatzwechseltätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte entgegen der Verwaltungsanweisung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR 2003 auf drei Monate begrenzt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 30010/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1027 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 13 |