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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/18 (BFH)
§§: EStG § 6 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 1, EStG § 6 b Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Rücklage für Ersatzbeschaffung, Auflösung, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Zeitpunkt
Rechtsfrage: Kann eine beim Rechtsvorgänger gebildete § 6 b-Rücklage im Rahmen der Verschmelzung unter Buchwertfortführung auf den Gesamtrechtsnachfolger durch diesen übernommen und dort auf ein vom Gesamtrechtsnachfolger angeschafftes Reinvestitionsobjekt übertragen werden, wenn Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.09.2018
Vorinstanz/AZ: 13 K 2082/15 K, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 01 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.04.2020
Erledigungs-Az: XI R 39/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 11 06