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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 60/08 (BFH) |
§§: | BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, BewRGr Abschn. 38 Anl. 15, BewG § 85, BewG § 83, BewG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Einheitswert, Raummeterpreis, Gebäudeklasse, Lebensmittelladen, Markthalle |
Rechtsfrage: | Einheitsbewertung von Serienbauten zum Betrieb von Lebensmitteldiscountmärkten. Ist ein Lebensmitteldiscounter im Sachwertverfahren mit dem Raummeterpreis als Warenhaus (gemäß Nr. 4.2 der Anlage 15 zu Abschnitt 38 BewRGr), oder mit dem für Markthallen (gemäß Nr. 9.21 der Anlage) zu bewerten, wenn die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte zur Ermittlung des gemeinen Werts bedeutsame Eigenschaften nicht ausreichend berücksichtigen und die Wertdiskrepanz zwischen Ermittlung nach Durchschnittswerten und den tatsächlich durchschnittlichen Herstellungskosten nicht tolerierbar ist? Hat die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Teil der persönlichen Verhältnisse bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt zu bleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 900/06 BG |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2010 |
Erledigungs-Az: | II R 60/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 27 |