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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 42/18 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11 Satz 1, EStG § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Überentnahme, Schuldzinsen, Verfassung
Rechtsfrage: Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden? Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung? Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 09.08.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 1373/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.11.2019
Erledigungs-Az: X R 42, 43/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG