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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 52/03 |
§§: | HGB § 255, EStG § 15, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7 |
Schlagwörter | Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand |
Rechtsfrage: | Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten: 1. Liegen Herstellungskosten i.S.d. § 255 HGB vor, wenn eine Wohnung zu einem Sonnenstudio umgebaut wird (Herstellung eines Vermögensgegenstandes?) und dadurch keine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung gegeben ist? - 2. Gehören die zeitlich und räumlich mit der Umgestaltung der Wohnung anfallenden Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ebenfalls zu den Herstellungskosten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1541/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 798 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 03 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.02.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 52/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |