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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 6/03 (BVerfG)
§§: GG Art. 20 Abs. 3, SpielbkG ND § 7 Satz 1 Nr. 2, SpielbkG ND § 7 Satz 2, SpielbkGErgG ND § 3 Abs. 1, SpielbkGErgG ND § 3 Abs. 2, SpielbkGErgG ND § 5
Schlagwörter Bundesverfassungsgericht, Verfassung, Rückwirkung, Niedersachsen, Spielbankabgabe, Spielbank, Rechtsstaatsprinzip, Gleichheit, Gleichmäßigkeit, Besteuerung, Tronc
Rechtsfrage: --Normenkontrollverfahren-- Verstößt § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgabenrechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 - Ergänzungsgesetz - (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2002 S. 174) im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten zum 1.9.1973 gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere gegen den Grundsatz des Verbotes der Rückwirkung von Gesetzen? Sofern das Ergänzungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sein sollte, wäre über die Vorlagefrage zu 2) zu entscheiden. - Verstößt § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25.7.1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 S. 253) im Hinblick auf die dem Niedersächsischen Minister des Innern erteilte Ermächtigung, die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmens aus dem Tronc zu bestimmen, gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung und ist demgemäß die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern über die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc vom 26.4.1977 (Nieders. GVBl. S. 109) - TroncVO - der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen?
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.05.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 289/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 11 96
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 08.09.2008
Erledigungs-Az: 2 BvL 6/03
Erledigungs-Vermerk: Vorlage unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 39