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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 105/04
§§: AO 1977 § 52 Abs. 1, AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 4
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Religion, Verein
Rechtsfrage: Gemeinnützigkeit eines Religionsvereins: Verneinung der Gemeinnützigkeit, wenn der Satzungszweck nicht mit Art. 3 GG (Rassenbenachteiligungs- und -bevorzugungsverbot) vereinbar ist, weil der Verein die Förderung bestimmter Personenkreise auf der Grundlage einer rassisch orientierten Identitätslehre bezweckt? Kommt es bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit darauf an, ob die zuvor genannten Satzungszwecke Ausdruck einer Religionsausübung sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 07.09.2004
Vorinstanz/AZ: VII 16/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 05 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2005
Erledigungs-Az: I R 105/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 40 08