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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 33/17 (BFH) |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GG Art. 3 |
| Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Verfassungsmäßigkeit |
| Rechtsfrage: | 1. Sind die Hinzurechnungsvorschriften gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des JStG 2008 verfassungsgemäß? - 2. Inwieweit können einzelne Hinzurechnungsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 10.02.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 96/16 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 15 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.12.2019 |
| Erledigungs-Az: | III R 33/17 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 31 |